Satzung
Stand: 26.04.2017
Vereinssatzung
„Arbeitsgemeinschaft ästhetische Dermatologie und Kosmetologie (ADK) e.V.“
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Name, Eintragung
- Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft ästhetische Dermatologie und Kosmetologie (ADK) e.V.“.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 – Sitz und Geschäftsjahr
- Sitz des Vereins ist München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die ADK versteht sich als eine Vereinigung von firmenunabhängigen Fachärzten für Haut-und Geschlechtskrankheiten (auch in Weiterbildung) und Naturwissenschaftlern, die auf ästhetischem, kosmetologischem und hautphysiologischem Gebiet forschen, lehren oder interessiert sind. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf diesem Gebiet.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung des Vorstandes der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft in Fragen der dermatologischen Ästhetik und Kosmetik,
- Aus- und Fortbildung von allen an diesem Gebiet interessierten Ärzten und ihren Mitarbeiter und Kosmetikerinnen in medizinischen Ästhetik und Kosmetologie durch Seminare und Tagungen, sowie durch entsprechende Publikationen,
- Verbreitung neuerer Erkenntnisse über Sicherheit und Wirksamkeit von neuen ärztlichen Verfahren und Kosmetika zum Nutzen der Allgemeinheit, insbesondere durch Medienarbeit und Herausgabe von Zeitschriften auf nationaler und internationaler Ebene,
- Mitwirkung in Gremien, die sich mit medizinischen Ästhetik bzw. der Umsetzung in der Praxis befassen,
- Förderung der Forschung nach neuen Erkenntnissen, der angewandten Wissenschaft und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der dermatologischen Ästhetik und Kosmetik, wie z.B. durch den Beauty Care Preis,
- Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis,
- Management ästhetischer Leistungen in Klinik und Praxis
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 – Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ist oder als approbierter Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ist oder über einen akademischen Abschluss als Naturwissenschaftler verfügt und auf ästhetischem und kosmetologischem und hautphysiologischem Gebiet forscht, lehrt oder interessiert sind. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen im Ausnahmefall auch solche natürliche Personen als Mitglied zu lassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
- Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie des Förderbeitrags.
- Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich nachhaltig um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Sie werden auf Vorschlag Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 hierzu gewählt.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag auf Aufnahme an den Vorstand zu stellen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist nicht formgebunden.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.
§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt des Mitgliedes;
- durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund;
- durch Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen bei juristischen Personen;
- Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform
- Der Ausschluss setzt einen Beschluss des Vorstands voraus. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der Mitteilung über die Beschlussfassung über den Ausschluss beim Mitglied.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 – Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind haben das Recht, bei der Beschlussfassung im Rahmen der Mitgliederversammlung anwesend zu sein. Alle Mitglieder haben die Rechte nach § 37 BGB.
- Ordentliche Mitglieder haben das Rederecht in der Mitgliederversammlung, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
- Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Rederecht in der Mitgliederversammlung aber kein Stimmrecht. Unberührt hiervon bleiben die Rechte aus § 37 BGB.
§ 8 – Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Von Fördermitgliedern wird zusätzlich ein gesonderter Förderbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
- Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied auf Antrag Befreiung oder Ermäßigung des Beitrages gewähren.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig.
- Die Beiträge werden durch Bankeinzugsverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Einzugsgenehmigung zu erteilen.
- Ist ein Mitglied in Zahlungsverzug, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
IV. Organe
§ 9 – Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der fachliche Beirat.
1. Mitgliederversammlung
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliedsversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt.
- Der Vorstand lädt mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung. Die Ladung erfolgt in Textform und wird entweder per Email an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Email-Adresse, durch Brief an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Postadresse oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung übermittelt. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der Email bzw. des Briefes oder die Veröffentlichung. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme auf die Tagesordnung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert. Sie beschließt insbesondere über:
- Satzungsänderungen;
- die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
- den Haushaltsplan
- die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde.
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthält sich ein Mitglied seiner Stimme, gilt die Stimme als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden wird sie vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung auch des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht der Versammlungsleiter eine andere Form der Beschlussfassung festlegt.
- Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in geeigneter Form veröffentlicht.
2. Vorstand
§ 11 – Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und den weiteren Vorständen als seinen Stellvertretern und setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorstandsvorsitzender
- erster stellvertretender Vorsitzender
- zweiter stellvertretender Vorsitzender
- Generalsekretär
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Absatz 1, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Referenten für Medien und Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Wegfall der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen der weiteren Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertreten die anderen Vorstände nach Absatz 1 den Vorstandsvorsitzenden nur im Verhinderungsfalle.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 gefasst.
- Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift zu dokumentieren.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten nachgewiesene Auslagen für den Verein ersetzt.
3. Beirat
§ 12 – fachlicher Beirat
- Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die dem Vereinszweck nahe stehen. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Stellung als Beirat. Die Anzahl der Mitglieder des fachlichen Beirates ist nicht beschränkt.
- Der Beirat wird vom Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
- Die Annahme der Wahl durch die Beiratsmitglieder kann zeitlich verzögert gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.
- Der Beirat hat nur beratende Funktion. Er ist berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und hat ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
- Der Beirat ist berechtigt, an Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen, sofern der Vorstand die Teilnahme für erforderlich hält und den Beirat lädt.
V. Finanzen
§ 13 – Spenden
Die ADK ist berechtigt, zur Verwirklichung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke Spenden entgegenzunehmen und satzungsgemäß zu verwenden.
V. Auflösung und Inkrafttreten
§ 14 – Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 – Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Spezielle Informationen für Laien zum Thema Haut, Hautpflege und Kosmetik
ästhetische dermatologie & kosmetologie 5/2024
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